Unsere Leistungen: Verkauf von PDP und VAX - Hardwareprodukten, speziell Q-BUS / Q22 - Rechner / Ersatzteile und Zubehör der Fa. DIGITAL Equipment Corporation (DEC)
  • Unsere Dienstleistungen:
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    Logo der Firma Hörde ComputerSystemService
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    Hörde ComputerSystemService
    gegründet 1988
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    Muster - Wartungsvertrag
    VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR HARDWAREWARTUNG (Beispiel)

    Hörde ComputerSystemService
    Dipl.-Ing.
    Andreas v. Hörde
    Schellingstr. 5
    30625 Hannover

    im folgenden Auftragnehmer genannt


    § 1. Sachlicher Geltungsbereich
    Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Wartung von EDV-Anlagen und -Geräten und andere vereinbarte Leistungen. Maßgebend dafür sind:
    a) Leistungsbeschreibung (Wartungsschein einschließlich Ergänzungen und Änderungen),
    b) nachstehende Bedingungen
    c) allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen.
    Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.

    § 2. Art und Umfang der Leistungen
    Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt.
    Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.

    § 3. Mindestdauer der Leistungsverpflichtungen, Kündigung
    Der Beginn der Leistungsverpflichtung wird in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Der Vertrag kann mit einer sechsmonatigen Frist von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden.

    Setzt der Auftraggeber die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Anlage oder Geräte dauernd außer Betrieb, kann die Wartung für diese Anlage oder Geräte vom Auftraggeber auch vor Ablauf der jeweiligen Mindestdauer der Leistungsverpflichtung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

    Der Vertrag gilt über 3 Jahre. Nach den 3 Jahren muss der Vertrag neu verhandelt werden.

    § 4. Leistungen des Auftragnehmers und des Auftraggebers
    Hörde ComputerSystemService (Auftragnehmer) hat die zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft notwendige Instandhaltung und Instandsetzung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Anlage oder Geräte durchzuführen.

    Sollte die Instandsetzung teurer werden als ein Austausch der mit Mängel behafteten Anlage oder Geräte, so behalten wir uns vor, den Austausch des gesamten Gerätes oder Teile dessen vorzunehmen. Das Austauschgerät besitzt in diesem Fall eine gleichwertige oder bessere Leistung.

    Abweichend kann der Auftragnehmer eine Ausweichanlage für die Dauer der Reparatur gestellt werden, wenn es dem Auftragnehmer notwendig erscheint. Die Ausweichanlage wird in diesem Fall für den Auftraggeber kostenlos.

    Die Wartung muss innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Schadens begonnen werden. Sollte sich der Fehler nicht innerhalb weiteren 48 Stunden behoben werden können, so wird von uns ein Ersatzgerät gestellt.

    Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber über Verbesserungsmöglichkeiten in bezug auf den Betrieb der Anlage oder der Geräte.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage oder Geräte entsprechend den technischen Betriebsbedingungen (z.B. Klimatisierung) sowie der Bedienungsanweisung des Herstellers zu benutzen.
    Die vom Auftraggeber verwendeten Datenträger und Zubehörteile müssen den üblichen Richtlinien und Fachnormen entsprechen. Spezifikationen des Herstellers der Anlagen sind für den Auftraggeber insofern verbindlich, als allgemein angewandte Richtlinien und Fachnormen noch nicht vorliegen oder aus maschinenspezifischen Gründen ein Abweichen von diesen Richtlinien und Fachnormen notwendig ist.

    Auftretende Mängel sind dem Auftragnehmer unter Angabe der für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen unverzüglich zu melden.

    Auf Verlangen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den notwendigen Raum zum Aufbewahren von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen usw. sowie ggf. für das Wartungspersonal zur Verfügung; dies gilt auch für Strom, Wasser, Werkzeugen und Telefonverbindungen, soweit dies für die Erfüllung der Wartungsleistungen erforderlich ist.

    Der Auftraggeber hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern und Wiederholungsläufe abkürzen (z.B. Prüfsummenbildung, Programm-Fixpunktroutinen).

    § 5. Vergütung
    Die in 4 genannten Leistungen des Auftragnehmers werden durch eine monatliche Grundpauschale abgegolten.

    Leistungen für die Behebung von Ausfüllen, die durch äußere vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Umstände verursacht sind, werden nach dem Zeit- und Materialaufwand des Auftragnehmers und den hierfür geltenden Preisen vergütet, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird. Nicht unter die Grundpauschale fallen Kosten für Verbrauchsmaterial (z.B. Farbbänder, Filzwalzen, Papier), Datenträger, Neulackieren und äußere Reinigung sowie die Vergütung für die Vorhaltung und Nutzung einer Ausweichanlage.

    Die vereinbarte Wartungsvergütung gilt für die Dauer von einem Jahr nach Leistungsbeginn, die Vergütung für Nebenleistungen für die Dauer des Vertrages, es sei denn, dass ein Preisvorbehalt vereinbart ist, oder dass der Auftraggeber maschinenbedingte oder personalbedingte Mehrkosten glaubhaft macht.

    Die Vergütung für Nebenleistungen kann zehn Monate nach Angebotsabgabe erhöht werden, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass eine erhöhte Vergütung von anderen Auftraggebern allgemein und stetig gefordert und erzielt wird. Weitere Erhöhungen können nur gefordert werden, wenn die vorherigen Preise mindestens zehn Monate beibehalten worden sind.

    Die Wartungskosten beinhalten Fahrtkosten, Arbeits- und Materialkosten, sowie eine halbjährliche Funktionsüberprüfung und Säuberung der unter Wartung stehenden Geräte.

    § 6. Gewährleistung
    Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag.

    Werden Mängel nicht so beseitigt, dass die Anlage oder Geräte nicht so genutzt werden können, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber - sofern in der Leistungsbeschreibung vereinbart- eine Ausweichanlage zur Verfügung. Einzelheiten über die Bereitstellung der Ausweichanlage, insbesondere der späteste Zeitpunkte für die Bereitstellung, sind in der Leistungsbeschreibung festzulegen. Ist der Mangel durch äußere vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Umstände verursacht, wird der Zeitpunkt im Einzelfall vereinbart. Benutzt der Auftraggeber die Ausweichanlage, trägt er die hierdurch entstehenden Kosten.

    § 7. Haftung für sonstige Schäden, Versicherung
    Der Auftragnehmer  haftet für Personen- und Sachschäden, die dem Auftraggeber entstehen, soweit er sie zu vertreten hat. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer  nur, soweit er durch sie oder die Anlage oder Geräte unmittelbar verursacht wurden und sie von ihr zu vertreten hat. Soweit der Auftragnehmer  aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens seiner Organe zum Schadenersatz verpflichtet sind, beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß vorhersehbar sind.

    Schadenersatzansprüche an uns aus Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung der Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschulden durch uns oder unseres Erfüllungsgehilfen.

    Der Auftragnehmer  haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass sie deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten, aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können.

    Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer  den Nachweis verlangen, dass diese Ansprüche - soweit sie zu angemessenen Bedingungen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer versicherbar sind - durch eine Versicherung abgedeckt sind.

    § 8. Behinderung und Unterbrechung der Leistung
    Soweit der Auftragnehmer  seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht erbringen kann, tritt für sie keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

    § 9. Zutritt zu der Anlage
    Für Instandsetzungsarbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer  unverzüglich und ohne unzumutbare Auflagen Zutritt zu der Anlage oder den Geräten zu gewähren; die Sicherheitsauflagen sind in § 11 geregelt. Für alle sonstigen Tätigkeiten der  Auftragnehmer  im Rahmen des Wartungsvertrages wird der Zutritt durch besondere Vereinbarung geregelt.

    § 10. Erweiterung und änderung der Anlage oder Geräte
    Nimmt der Auftragnehmer  allgemein änderungen an von ihr gewarteten Anlage- oder Gerätetypen vor, so hat sie den Auftraggeber rechtzeitig zu unterrichten, soweit die Anlage oder Geräte des Auftraggebers zu diesen Typen gehören. Hält der Auftragnehmer aus wartungstechnischen Gründen die Durchführung der änderung an der Anlage oder den Geräten für erforderlich, hat sie der Auftraggeber zuzulassen, soweit ihm hierdurch - auch hinsichtlich der Software - keine Ausgaben entstehen und keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

    Nimmt der Auftraggeber änderungen an der Anlage oder den Geräten des Auftragnehmers  Veränderungen vor oder beabsichtigt er desgleichen, so hat er den Auftragnehmer  rechtzeitig zu unterrichten. Führt der Auftraggeber änderungen im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer  durch, so werden hiervon die Verpflichtungen von des Auftragnehmers  für ihre Leistung nicht berührt; andernfalls erlischt die Gewährleistung, es sei denn, dass ein Mangel erkennbar nicht auf die änderung zurückzuführen ist. Schließt der Auftraggeber an die vom Auftragnehmer gewartete Anlage oder Geräte andere Geräte an, so erstreckt sich die Verpflichtung vom  Auftragnehmer für die Leistungen bis zur Schnittstelle der von ihr gewarteten Geräte.

    Werden an die vom  Auftragnehmer gewarteten Anlage der Geräte nicht von ihm gewartete Geräte angeschlossen, so ist sie verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren an der Eingrenzung der Fehler zu beteiligen, die aus dem Zusammenwirken der Geräte ergeben können. Stellt sich hierbei heraus, dass die Fehler von den von ihr nicht gewarteten Geräten verursacht sind, ist der Auftragnehmer  berechtigt, eine Vergütung für die erbrachte Leistung bei der Fehlereingrenzung zu verlangen.

    § 11. Geheimhaltung, Sicherheit
    Der Auftragnehmer  hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf zu hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, insbesondere Programmcode jeglicher Art vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte in jeglicher Form weiterzugeben.

    § 12. Schriftform
    Nebenabreden und Sondervereinbarungen werden nur dann gültig, wenn eine schriftliche Bestätigung durch uns vorliegt.

    § 13. Nichtgültigkeitsklausel
    Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.